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Kündigung Mietvertrag

3.08 Infoblatt für Hauseigentümer Wohnungseigentümer Vermieter Kauf- und Bauwillige

Mietverhältnisse können durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch (einvernehmliche) Aufhebung

oder Kündigung enden. Für alle Kündigungen gilt, dass sie schriftlich zu erfolgen haben und allen

Mietern zugehen müssen.

1. Ordentliche Kündigung,  573 BGB

Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist so genannte berechtigte Interesse des Vermieters an

der Kündigung ( 573 Abs. 2 BGB). Das Kündigungsschreiben muss einen Hinweis auf das Interesse

des Vermieters an der Kündigung und sollte einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters enthalten.

Widerspricht der Mieter der Kündigung, ist diese nur wirksam, wenn das Interesse des Vermie -

ters an einer Kündigung höher zu bewerten ist, als das Interesse des Mieters am Fortbestand des

Mietverhältnisses. Besonderheiten gelten bei Werkwohnungen.

2. Erleichterte Kündigung, 573a BGB

Für Wohnraum in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Woh -

nungen oder in einer selbst bewohnten Wohnung, die nicht unter den 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB fällt, ist

gem  573a BGB eine Kündigung ohne weiteres möglich. Im Kündigungsschreiben hat aber ein Hin -

weis darauf zu erfolgen, dass und auf welche Voraussetzungen des 573a BGB die Kündigung gestützt

wird. Auch hier hat der Mieter ein Widerspruchsrecht.

3. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

a) Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter und tritt eine Person in den Mietvertrag ein, in der ein wichtiger Kündigungsgrund

liegt ( 563 Abs. 4 BGB), kann der Vermieter den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Vermieter

muss, wie bei der ordentlichen Kündigung, ein berechtigtes Interesse gem 573 Abs. 2 BGB haben.

Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom endgltigen Eintritt des Eintretenden

erfolgen.

Treten nach dem Tod des Mieters keine Partner oder Angehörigen im Sinne des  563 BGB oder

Mitmieter, 563a BGB, in den Mietvertrag ein, wird der Vertrag „automatisch“ mit den Erben fortgesetzt.

Auch hier kann außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat innerhalb eines Monats

ab Kenntnis vom Tod des Mieters und dem Eintreten der Erben über den 564 S. 1 BGB in den Vertrag

zu erfolgen.

Die Eintretenden haben in beiden Fällen ein Widerspruchsrecht. Hierauf sollte in dem Kündigungs -

schreiben hingewiesen werden.

b) Außerordentliche Kündigung von Zeitmietverträgen

Ein gem  575 Abs. 1 BGB auf bestimmte Zeit eingegangener Mietvertrag kann gem  575a BGB

außerordentlich gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse, 573 Abs. 2 BGB,

an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht. Ist der Mietver -

trag ber einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren eingegangen, ist die Kündigung gem  544 BGB

möglich, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne des  575 Abs. 2 BGB gegeben ist. Ein Wider -

spruchs recht hat der Mieter hier nicht.

c) Sonstige außerordentliche Kündigungsmglichkeiten

Weitere Möglichkeiten, ein Mietverhltnis außerordentlich zu beenden, sind außerhalb des Mietrechts

in 1056 BGB (Beendigung des Nießbrauch),  30 ErbbaurechtsVO (Erlöschen des Erbbaurechts) und

 57a ZVG (Kündigungsrecht des Erstehers) geregelt.

4. Außerordentliche fristlose Kündigung, 543, 569 BGB

Wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann er

fristlos kündigen. Kündigungsgründe sind in den  543 und 569 BGB aufgeführt. Die Aufzählung ist

aber nur beispielhaft und nicht abschließend.

5. Ausnahmen

Für Wohnraum im Sinne des  549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB ist eine Kündigung ohne weiteres mglich.

Für Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen gilt ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

Die Kündigung kann zwar ebenfalls ohne weiteres erfolgen. Der Mieter hat aber ein Widerspruchs -

recht gem  574 ff.

Zusätzliche Kündigungsbeschrnkungen gelten gem 577a BGB bei der Umwandlung in

Wohnungseigentum.

Herausgeber: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und

Grundeigentümer e.V. • Mohrenstrae 33 10117 Berlin • Telefon (030) 20216-0 • Telefax (030) 20216-555

E-Mail: zv@haus-und-grund.net • Internet: www.haus-und-grund.net (BF)

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