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Haus & Grund Bochum Stiepel /Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) wird der Energieausweis auch im

Gebäudebestand bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen Pflicht.

Ausweis-Pflicht ab 2008

Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 sind Energieausweise frühestens ab

dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr ab

1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem

1. Juli 2009. Für Baudenkmler oder kleine Gebäude gelten Ausnahmen ( 16 Absatz 4 EnEV).

Wahlfreiheit bis 30. September 2008

Eigentümer dürfen bis zum 30. September 2008 frei zwischen den Ausweisarten wählen. Vermieter

oder Verkäufer können also selbst entscheiden, ob sie Interessenten den Verbrauchsausweis oder den

Bedarfsausweis zugänglich machen wollen.

Ab dem 1. Oktober 2008 wird die sogenannte Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentü -

mer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November

1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht

haben, zwingend den Bedarfsausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach Ablauf des 30. September 2008 weiterhin Wahlfreiheit.

Aller dings mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte,

muss in jedem Fall einen Bedarfsausweis vorlegen.

Pflichten bei Vermietung und Verkauf

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder eine Wohnung verkauft werden, hat der

Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis „zugänglich zu machen“; entsprechendes gilt

bei Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen.

Wobei mit „zugänglich machen“ nicht das engere „Vorlegen“ gemeint ist. Der Interessent muss die

Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Damit

reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung.

Als Interessenten gelten nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage

kommen. Ein Einsichtsrecht für Jedermann in Energieausweise gibt es damit nicht. Insbesondere sind

Vermieter nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht

in vorhandene Ausweise zu gewähren.

Besonderheiten für Wohnungseigentümer

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. ve -

rkaufs willigen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemein -

schaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von

der Eigentmergemeinschaft zu tragen.

Achtung: hohes Bugeld droht

Verantwortlich ist der Verkäufer bzw. Eigentümer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber. Wer den

Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich

macht, riskiert ein Bugeld von bis zu 15 000 Euro ( 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV iVm.  8 Abs. 1 Nr. 2 iVm

8 Abs. 2 EnEG).

Voraussetzung der Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist mindestens Fahrlässigkeit. Damit

Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit. Daher wird ein Eigentümer, der

beispielweise einen Aussteller rechtzeitig mit der Erstellung eines Ausweises beauftragt, dieser aber

den Ausweis unerwartet verspätet liefert, kein Vorwurf gemacht werden können. Gleiches wird auch

nach Inkrafttreten der EnEV gelten müssen, da der für 2008 zu beüfrchtende Bearbeitungsstau bei den

Ausstellern nicht den Eigentümern angelastet werden kann.

Inhalt und Aufbau der Ausweise

Die Ausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern der Anlagen zur EnEV entsprechen.

Lediglich in der Farbgestaltung ist der Ersteller frei, wobei auch schwarzweiß zulässig ist.

Die Ausweise enthalten auf vier Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, den „Vergleichsbalken“

(Energielabel) sowie Vergleichswerte und, soweit möglich, Modernisierungsempfehlungen.

Bei Bestandsgebäuden kann der Aussteller die benötigten Gebäudedaten vor Ort selbst erheben

oder sich diese vom Eigentümer übermitteln lassen. Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich

reduzieren und wurde vom Verordnungsgeber in 17 Abs. 5 EnEV ausdrücklich zugelassen.

Nur Fachleute können Ausweise ausstellen

Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachli -

cher Qualifikation ausgestellt werden. Die Einzelheiten regelt der umfangreiche Katalog des  21 EnEV.

Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

Kosten können von der Steuer abgesetzt werden

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als

Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer.

 

Herausgeber: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und

Grundeigentümer e.V. • Mohrenstrae 33 10117 Berlin • Telefon (030) 20216-0 • Telefax (030) 20216-555

E-Mail: zv@haus-und-grund.net • Internet: www.haus-und-grund.net (WBF)

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