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Haus & Grund Bochum Stiepel / Seit dem 1. September 2001 gilt ein neues Mietrecht. Auf eine gesetzliche Regelung

zum Thema „Schönheitsreparaturen“ hat der Gesetzgeber jedoch letztlich verzichtet.

Es kommt also auch weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

an.

1. Was sind Schönheitsreparaturen?

Grob gesagt versteht man unter Schönheitsreparaturen die in der Wohnung anfallenden

Renovierungsarbeiten. Gemeint sind insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder

Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich

Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ( 28 Abs. 4 Satz 3

II BV). Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schönheitsreparaturen jedoch aufgrund der

sich wandelnden Wohnungsausstattung und des steigenden Wohnungskomforts ausgedehnt.

Mitumfasst ist daher z. B. auch das Shampoonieren eines Teppichbodens.

2. Wer muss die Renovierung durchführen und bezahlen?

Das Gesetz verpflichtet grundsätzlich den Vermieter, die vermietete Wohnung für seine

Mieter auf seine Kosten zu renovieren ( 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Es ist aber durchgängig

üblich und zulässig, diese Renovierungspflicht mietvertraglich auf den Mieter zu übertragen.

3. Schönheitsreparaturen im bestehenden Mietverhltnis

Neben der grundsätzlichen übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter sehen die

Mietverträge in der Regel bestimmte Fristen vor, in denen zu renovieren ist. Diese

„Fristenpläne“ unterscheiden nach einzelnen Räumen der Mietwohnungen. Für Küchen,

Bäder und Duschen wird eine Renovierungsfrist von 3 Jahren, für Wohn- und Schlafräume,

Fluren, Dielen und Toiletten eine Frist von 5 Jahren sowie für andere Nebenräume eine

Renovierungsfrist von 7 Jahren üblicherweise vertraglich festgelegt. Einer Verkürzung dieser

Fristen kann die Unwirksamkeit der Übertragung zur Folge haben.

Diese Fristen sind jedoch nur zeitliche Anhaltspunkte. Zu renovieren ist nur dann, wenn

auch ein konkreter Renovierungsbedarf besteht. Bei einem sehr starken Gebrauch der

Wohnung können kürzere Renovierungsfristen und bei einer sehr geringen Abnutzung der

Wohnung auch längere Zeitabstnde maßgebend sein.

Der Mieter ist in der Gestaltung der Renovierung während des bestehenden Mietverhältnisses

weitgehend frei. Renoviert der Mieter entgegen seiner vertraglichen Pflicht während

des bestehenden Mietverhältnisses nicht, so hat der Vermieter die Möglichkeit, den

Mieter zur Vornahme der Renovierungsarbeiten zu verpflichten, ihm hierfür eine Frist zu

setzen und gleichzeitig anzudrohen, dass nach fruchtlosem Fristablauf einen Kostenvorschuss

zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verlangt wird. Schadensersatz wegen

Nichterfüllung einer Vertragspflicht kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Daher

muss der vom Mieter – notfalls als Ergebnis eines Rechtsstreits – erhaltene Kostenvorschuss

auch tatschlich seinem Zweck entsprechend verwendet und die Wohnung des

Mieters damit renoviert werden.

4. Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses

Bei Ende des Mietverhltnisses muss geklärt werden, ob der Mieter zur Renovierung der

freiwerdenden Wohnung verpflichtet ist. Dies kann sich aufgrund einer wirksamen

Endrenovierungsklausel im Mietvertrag ergeben. Eine Renovierungspflicht kann sich aber

auch nach Ablauf der bereits beschriebenen vertraglichen Renovierungsfristen ergeben,

wenn ein entsprechender Renovierungsbedarf zustzlich vorliegt.

Sollten der Mieter eine Endrenovierung vornehmen mssen, hat er einen allgemein geflligen,

im Zweifel hellneutralen Dekorationszustand der Wohnung herzustellen.

Sind die Schnheitsreparaturen noch nicht fällig, so kann der Mieter nach dem Mietvertrag

trotzdem verpflichtet sein, sich an den Kosten einer zukünftigen Renovierung mit dem

Betrag zu beteiligen, der dem Verhältnis seiner Nutzungsdauer zu den vereinbarten Quoten

entspricht (Quotenhaftungsklausel). In den Fällen der Quotenhaftung handelt es sich um

Ansprüche auf eine Geldzahlung, nicht um Vornahmeansprüche.

Statt dessen kann im Mietvertrag auch vereinbart sein, dass der Mieter die Wohnung tapezierfähig

zu hinterlassen hat, ohne sie voll renovieren zu mssen.

Hinweis: Zieht der Mieter aus, ohne die fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen, so

muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist für die Ausführung der Arbeiten

setzen. Renoviert der Mieter trotzdem innerhalb der gesetzten Frist nicht, so steht dem

Vermieter anstelle des Anspruchs auf Vornahme der Renovierungsarbeiten ein Schadensersatzanspruch

in Geld zu, wenn er diesen verlangt.

Achtung: Im Mietvertrag kann zustzlich vorgesehen sein, dass der Vermieter die Renovierung

nach erfolgtem Fristablauf ausdrcklich ablehnen muss, um einen Schadenersatzanspruch

zu erhalten.

Ob er die Geldsumme dann tatschlich fr die Vornahme der Renovierungsarbeiten einsetzt,

ist allein in sein Belieben gestellt. Darin besteht der groe Unterschied zum Anspruch

auf Kostenvorschuss für durchzufhrende Schnheitsreparaturen. Wichtig ist, dass in der

Renovierungsaufforderung an den Mieter genau beschrieben wird, welche Arbeiten er im

einzelnen in welchen Rumen schuldet.

Praxistipp: Der Vermieter sollte mit dem Mieter vor Ende des Mietverhältnisses

einen Wohnungsabnahmetermin vereinbaren, in dem er die Wohnräume besichtigen

und klären kann, welche Renovierungsmaßnahmen und sonstige Arbeiten

der Mieter noch in derWohnung auszuführen hat.

5. Unwirksamkeit von Klauseln

Die Wirksamkeit von Vertragsklauseln in vorgedruckten Mietvetrgen richtet sich nach

dem Recht zur Regelung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierbei ist zu beachten,

dass nach neuester Rechtsprechung sowohl die Unwirksamkeit der Schnheitsreparaturklausel

als auch die Unwirksamkeit der Endrenovierungsklausel bewirken können, dass die

jeweils andere Klausel ebenfalls unwirksam wird.

Hinweis: Um auszuschließen, dass eine oder gar alle Vertragsklauseln unwirksam sind,

empfehlen wir, stets die aktuellen Mietvertragsformulare von Haus & Gund zu verwenden.

6. Verjährung

Man darf sich mit Ansprüchen gegen den Mieter wegen unterlassener Renovierungen nicht

zu viel Zeit lassen, denn diese verjähren in 6 Monaten seit Rückgabe der Mietsache. Schon

durch Rückgabe eines Schlüssels an den Vermieter beginnt die Verjährungsfrist zu laufen,

da dadurch freier Zugang zur Wohnung gewährt wird und somit die Möglichkeit besteht,

das Objekt in Hinblick auf unterlassene Renovierungsmaßnahmen zu untersuchen.

Wer mehr dazu und generell zur „richtigen“ Abwicklung beendeter Mietverhältnisse erfahren

möchte, greift auf die Broschre „Geld und Mietende“, 3. Auflage 2003, (ISBN 3-

927776-69-6, Euro 9,95 einschließlich MwSt. zuzglich Versandkosten) zurück, die bei

Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Postfach 08 01 64, 10001 Berlin

erschienen ist.

verantwortlich: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund

Grundeigentümer e.V. • Mohrenstrae 33 • 10117 Berlin • Postfach 08 01 64 •

10001 Berlin • Tel. (030) 2 02 16-0 • Fax (030) 2 02 16-555 • E-Mail:

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