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Haus & Grund Bochum Stiepel Thema Betriebskosten

Die Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten ist im Mietrecht

geregelt. Der Katalog der Betriebskostenarten findet sich in der am 1.1.2004

in Kraft getretenen Betriebskostenverordnung (BetrKV). Folgendes sollten

Sie zum Thema Betriebskosten beachten:

1. Betriebskosten ausdrücklich umlegen

Die Betriebskosten (insbesondere Grundsteuer, Kosten der Wasser Ver- und Entsorgung,

Heizkosten, Kosten der Straßenreinigung, Müllabfuhr sowie Kosten für

Sach- und Haftpflichtversicherungen) können Sie mit Ihrem Mieter nur abrechnen,

wenn Sie jede einzelne Betriebskostenart ausdrücklich im Mietvertrag auf

den Mieter umgelegt haben. Insbesondere sollte im Mietvertrag schriftlich vereinbart

werden, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.

2. Vorauszahlungen nicht vergessen

Vor allem sollte im Mietvertrag schriftlich eine eindeutige Regelung getroffen

werden, dass auf die Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten sind, und dass

diese Vorauszahlungen im Falle erhöhter Kosten auch entsprechend erhöht werden

können.

3. Realistische Höhe unumgänglich

Immer wieder wird der Fehler gemacht, dass die Vorauszahlungen zu niedrig

vereinbart werden. Sie als Vermieter treten dann in Vorlage und haben vielleicht

trotz ordnungsgemäßer Abrechnung Mühe, zu Ihrem Geld zu kommen. Deshalb

ist es unumgänglich, die Vorauszahlungen in realistischer Höhe zu vereinbaren.

Anhaltspunkt für die Höhe sollte die Vorjahresabrechnung mit einem kleinen

Zuschlag (allg. Teuerung) sein.

4. Umlageschlüssel

Auch nach der Mietrechtsreform gelten für bestehende Mietverhältnisse die vereinbarten

Umlageschlüssel weiter. Sie können aber gegenüber Ihrem Mieter

erklären, dass Sie die Betriebskosten zukünftig abweichend von der bestehenden

Vertragslage nach dem neuen gesetzlichen Modell umlegen mchten.

Wird in neuen Mietverträgen nichts abweichendes vereinbart, so sind verbrauchsabhängige

oder verursachungsabhängige Betriebskosten verbrauchsabhängig

abzurechnen. Anders erfasste Betriebskosten sind nach der Wohnfläche

umzulegen. Für die Heizkosten sind gesetzliche Umlagemaßstäbe in der HeizkostenVO

vorgeschrieben. Dort ist anteilig nach Verbrauch und nach Fläche

abzurechnen.

5. Die Abrechnung der Betriebskosten

über die Vorauszahlungen muss jährlich schriftlich abgerechnet werden. Die

schriftliche Abrechnung muss unter anderem enthalten:

❑ Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,

❑ die Angabe und Erläuterung der jeweiligen Verteilerschlüssel sowie

❑ die Berechnung des Kostenanteils des Mieters

6. Prüfungs- und Einwendungsrechte des Mieters

Der Mieter hat nach Zugang der Betriebskostenabrechnung ein Prüfungsrecht.

Er kann in zu Grunde liegende Belege Einsicht nehmen oder Fotokopien hiervon

verlangen. Die Rechtsprechung geht mehrheitlich von einem ca. vierwöchigen

Prüfungszeitraum aus. Danach wird die Abrechnung fällig, wenn Sie den gesetzlichen

Anforderungen genügt und der Mieter keine Zurückbehaltungsrechte geltend

machen kann. Insgesamt kann der Mieter seine Einwendungen gegen die

Abrechnung innerhalb eines Jahres seit Zugang vorbringen. Diese Frist berührt

aber seine Zahlungspflicht nicht, sondern bezweckt nur, den Mieter aus Gründen

der Rechtssicherheit mit Einwendungen auszuschließen, die er später als ein Jahr

gegen die Betriebskostenabrechnung vorbringt.

7. Kein Risiko eingehen

Sofern bei Abschluss des Mietvertrags insbesondere im Hinblick auf die Umlage

der Betriebskosten nur der geringste Zweifel auftritt, sollten Sie vor dem Unterschreiben

Ihren örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentmerverein aufsuchen.

Lassen Sie sich dort fachkundig beraten.

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verantwortlich: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund

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