|
Haus & Grund Bochum Stiepel informiert 1.07
Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz
Worauf private Vermieter achten müssen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das deutsche Antidiskriminierungsgesetz. Dieses
Gesetz zwingt alle Menschen zur Veränderung ihres Verhaltens – auch diejenigen, die niemals in ihrem
Leben einen anderen Menschen diskriminiert haben oder diskriminieren würden! Denn allen denjenigen
droht eine Klage, die Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbieten – wie die Vermieter von
Wohnraum. Und nach dem Gesetz ist es der Vermieter, der beweisen muss, dass er sich nicht diskriminierend
verhalten hat. Entscheidend ist folglich nicht mehr allein, dass man alle Menschen gleich behandelt,
sondern dass man dies auch vor Gericht beweisen kann. Daraus folgt das Ende unberlegter –
diskriminierungsfreier – Entscheidungen. Vermieter müssen sich künftig bei der Auswahl ihrer Mieter
absichern, um nicht in die Schadenersatzfalle zu geraten.
Wann private Vermieter das AGG beachten müssen
Anwendung findet das Gesetz, sobald der Vermieter sein Mietobjekt öffentlich anbietet. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn er in einer Zeitung inseriert, eine Anzeige im Internet aufgibt oder die Vermietungsabsicht
auch nur mündlich mitteilt. Keine Anwendung findet das AGG, wenn der Vermieter
die Vermietungsabsicht nicht öffentlich macht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Wohnung
ausschließlich einer Person persönlich angeboten wird. Sobald das Gesetz anwendbar ist, gilt es
nicht nur für die Zeit der Mietersuche, sondern für das gesamte Mietverhältnis. Vor allem aber bei
der Auswahl eines Mieters ist das Gesetz von besonderer Bedeutung.
Zu beachtende Diskriminierungstatbestände
Für den privaten Vermieter mit weniger als 50 Wohnungen gilt es, zwei Diskriminierungstatbestände
zu beachten: Nach dem AGG drohen dem privaten Vermieter Schadenersatz- und Unterlassungsklagen,
wenn er bei der Vermietung von Wohnraum einen Mietinteressenten wegen dessen „Rasse“
oder seiner „ethnischen Herkunft“ diskriminiert. Da es keine verschiedenen menschlichen Rassen gibt,
ist eine Diskriminierung wegen der Rasse eigentlich unmöglich. Unzulässig sind auch Diskriminierungen
wegen der „ethnischen Herkunft“. Unter dem Begriff Ethnie versteht man eine Gruppe von
Personen, welche derselben Sprachgruppe, Kultur oder Religion angehren.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Das AGG muss der private Vermieter im Hinblick auf die beiden Diskriminierungstatbestände „Rasse“
und „ethnische Herkunft“ grundsätzlich immer beachten. Es existieren nur drei Abweichungen – eine
Verschärfung und zwei Ausnahmen. Eine Verschärfung des AGG durch erhöhte Anforderungen in
Gestalt zustzlicher Diskriminierungstatbestände – Geschlecht, Religion, Alter Behinderung und sexuelle
Identität - gilt für alle Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten. Eine Ausnahme ist hingegen,
dass das AGG nicht für alle Mietverhältnisse ber Gewerberaum gilt. Vermieter von Gewerberaum
müssen das AGG nicht berücksichtigen, sofern sie dies nicht als Massengeschäft betreiben, d. h.
wenn sie mehr als 50 Gewerbeobjekte vermieten. Darber hinaus findet das AGG keine Anwendung,
wenn die zu vermietende Wohnung in demselben Haus oder auf demselben Grundstück liegt wie die
Wohnung, in der der Vermieter oder einer seiner Familienangehörigen (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister,
Großeltern) wohnt oder ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis besteht.
Ausführliche Ratschläge zum Verhalten bei der Vermietung von Wohnraum, einen Mieterbogen zur Abfrage von
diskriminierungsfreien Entscheidungsgrundlagen sowie alle Tipps und Tricks rund um die Vermietung von Wohnraum
im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz können Sie der Broschüre „Rechtssicher
vermieten im Zeichen des AGG - Tipps für Vermieter zum Antidiskriminierungsgesetz“ entnehmen. Diese Broschüre,
2. Auflage 2007, (ISBN 978-3-939787-02-0) ist zum Preis von 7,95 Euro zuzüglich 2,50 Euro Versandkosten bei der
Haus & Grund Verlag und Service GmbH, Mohrenstraße 33, 10117 Berlin, (Telefon: 030-20216204, Fax: 030-202
16580, E-Mail: verlag@haus-und-grund.net, Internet: www.haus-und-grund-verlag.net) zu beziehen.
(KHW)
Praxistipp
Tipps zum Verhalten bei der Vermietung
Das AGG sieht eine Beweislastumkehr vor. Dies bedeutet, dass der Diskriminierte die Diskriminierung
nur mit Indizien beweisen muss. Dem Vermieter obliegt es dann, sich von dem Vorwurf
der Diskriminierung per Beweis zu entlasten. Für den Vermieter heißt das, dass jedes gesprochene
Wort ein Wort zu viel sein kann. Oberstes Gebot bei der Vermietung von Wohnraum ist, keinerlei
Angaben über die Entscheidung üfr oder gegen einen Mieter vorzunehmen. Am besten ist es,
wenn der Vermieter allen Mietinteressenten ausschließlich Auskünfte zur Wohnung gibt. Gemeint
sind damit die vertragsrelevanten Informationen, wie beispielsweise die Anzahl der Zimmer, die
Höhe der ungefähr zu erwartenden Nebenkosten oder die Höhe der Miete.
Die Auswahl eines Mieters muss der Vermieter nachweislich auf Grund von Kriterien fällen, die
keinen diskriminierenden Charakter haben. Eine – nicht diskriminierende – Bauchentscheidung ist
künftig nicht mehr sicher! Als Entscheidungskriterien kommen u. a. die Solvenz des Mieters, seine
berufliche Tätigkeit, sein bisheriges Mieterverhalten oder die Häufigkeit der Umzüge in den letzten
Jahren in Betracht. Um eine sichere Entscheidungsgrundlage zu haben, kann der Vermieter
die Kriterien bei den Mietinteressenten abfragen. Dies sollte am besten schriftlich geschehen.
Dann kann der Vermieter auf Grundlage der Kriterien eine Entscheidung für oder gegen einen
Mietinteressenten treffen. Auf Grund der Klagefristen sollte der Vermieter die Unterlagen mindestens
9 Monate aufbewahren und danach vernichten.
Infoblatt der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund
Mietrecht
1.07 Infoblatt für Hauseigentümer Wohnungseigentümer Vermieter Kauf- und Bauwillige
Herausgeber: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V. Mohrenstrae 33 • 10117 Berlin • Telefon (030) 20216-0 • Telefax (030) 20216-555
E-Mail: zv@haus-und-grund.net • Internet: www.haus-und-grund.net
Haus & Grund informiert 1.07
|