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Informationen zum Mietrecht

Staffel- und Indexmiete

Haus &Grund Bochum Stiepel i n f o r m i e r t

Zum Thema „Staffelmiete und Indexmiete” müssen Sie folgendes

wissen: Staffelmiete und Indexmiete sind neben der besser bekannten

Vereinbarung und Erhöhung der Miete nach Mietspiegeln, Sachverständigengutachten

oder Vergleichswohnungen (ortsübliche Vergleichsmiete)

andere Formen, in denen eine Wohnraummiete vereinbart und

erhöht werden kann.

I. Staffelmiete

1. Was ist eine Staffelmiete?

Unter einer Staffelmiete versteht man den Mietzins, der in vorher festgelegten

Zeiträumen in bestimmten Beträgen in unterschiedlicher Höhe

schriftlich vereinbart wird. In der Vereinbarung ist die jeweilige Miete

oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag – keine prozentuale

Angabe! – auszuweisen.

2. Laufzeit

Eine Staffelmiete kann unbefristet vereinbart werden. Sie muss mindestens

ein Jahr unverändert bleiben.

3. Ausschluss anderer Mieterhöhungen

Neben der Staffelmiete sind andere Mieterhöhungen wie z. B. nach dem

Mietspiegel, einer Mietdatenbank oder nach erfolgter Modernisierung

nicht möglich. Veränderte Betriebskosten können selbstverständlich

berücksichtigt werden.

4. Kündigung

Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens 4 Jahre seit

Abschluss der Staffelmietvereinbarungen ausgeschlossen werden. Die

Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

II. Indexmiete

1. Was ist eine Indexmiete?

Unter einer Indexmiete versteht man den Mietzins, der durch einen

Preisindex in seiner Entwicklung nach oben oder nach unten bestimmt

wird. Bezugsindex ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte

„Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in

Deutschland.” Auch die Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden.

2. Laufzeit

Die Indexmiete kann unbefristet vereinbart werden. Sie muss, abgesehen

von einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder einer gestiegenen

Umlage wegen erhöhter Betriebskosten, mindestens ein Jahr unverändert

bleiben.

 

3. Eingeschränkte Zulässigkeit anderer Mieterhöhungen

Wegen erfolgter Modernisierungen kann die Indexmiete nur erhöht

werden, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von

Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (z.B.

Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung von Stadt- auf

Erdgas, Herstellung eines Hausanschlusses bis zur öffentlichen

Kanalisation, Erneuerungen von Elektro- und Gasleitungen u.a.).

Die Indexmiete kann nicht unter Bezugnahme auf Mietspiegel,

Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten erhöht werden.

Sie ist in ihrer Entwicklung ausschlielich an die Entwicklung des

genannten Preisindexes angebunden.

Praxistipp: Wenn Sie Modernisierungsmaßnahmen in naher Zukunft

planen, sollten Sie keine Indexmiete vereinbaren! Lassen Sie sich im

Zweifel von Ihrem örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein

beraten, welche Mietform – Indexmiete, Staffelmiete, ortsbliche

Vergleichsmiete – zu Ihrem Haus und zu Ihren Plnen passt.

4. Erhöhungserklrung

Notwendig ist eine Erklärung zumindest in Textform oder in

Schriftform. Dabei müssen die eingetretene Änderung des Preisindexes

sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben

werden.

5. Frist

Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernchsten Monats nach dem

Zugang der Erklärung zu entrichten.

III. Abweichende Vereinbarung

Von den genannten gesetzlichen Vorgaben für die Staffelmiete und für

die Indexmiete darf durch eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters

nicht abgewichen werden.

IV. Mehr Sicherheit durch ausführliche Information

Schon leiseste Zweifelsfragen sollten Sie zu dem örtlichen Haus-,

Wohnungs- und Grundeigentümerverein führen. Machen Sie sich klar, dass

die Bewirtschaftung Ihrer Immobilie mit einer „passenden” Miete steht

oder fällt. Deshalb versäumen Sie keinesfalls, rechtzeitig fachkundigen Rat

einzuholen. Vor allem lohnt es sich, auf die Broschüre „Mieterhöhung frei

finanzierter Wohnraum“, 1. Auflage 2003 (ISBN 3-927776-55-6, Euro 7,95

incl. MwSt. zuzglich Versandkosten) zurckzugreifen, die bei Haus &

Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Postfach 08 01 64, 10001

Berlin, erschienen ist.

 

Haus & Grund i n f o r m i e r t

verantwortlich: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund

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