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Informationen zum Mietrecht
Staffel- und Indexmiete
Haus &Grund Bochum Stiepel i n f o r m i e r t
Zum Thema „Staffelmiete und Indexmiete” müssen Sie folgendes
wissen: Staffelmiete und Indexmiete sind neben der besser bekannten
Vereinbarung und Erhöhung der Miete nach Mietspiegeln, Sachverständigengutachten
oder Vergleichswohnungen (ortsübliche Vergleichsmiete)
andere Formen, in denen eine Wohnraummiete vereinbart und
erhöht werden kann.
I. Staffelmiete
1. Was ist eine Staffelmiete?
Unter einer Staffelmiete versteht man den Mietzins, der in vorher festgelegten
Zeiträumen in bestimmten Beträgen in unterschiedlicher Höhe
schriftlich vereinbart wird. In der Vereinbarung ist die jeweilige Miete
oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag – keine prozentuale
Angabe! – auszuweisen.
2. Laufzeit
Eine Staffelmiete kann unbefristet vereinbart werden. Sie muss mindestens
ein Jahr unverändert bleiben.
3. Ausschluss anderer Mieterhöhungen
Neben der Staffelmiete sind andere Mieterhöhungen wie z. B. nach dem
Mietspiegel, einer Mietdatenbank oder nach erfolgter Modernisierung
nicht möglich. Veränderte Betriebskosten können selbstverständlich
berücksichtigt werden.
4. Kündigung
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens 4 Jahre seit
Abschluss der Staffelmietvereinbarungen ausgeschlossen werden. Die
Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
II. Indexmiete
1. Was ist eine Indexmiete?
Unter einer Indexmiete versteht man den Mietzins, der durch einen
Preisindex in seiner Entwicklung nach oben oder nach unten bestimmt
wird. Bezugsindex ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte
„Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland.” Auch die Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden.
2. Laufzeit
Die Indexmiete kann unbefristet vereinbart werden. Sie muss, abgesehen
von einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder einer gestiegenen
Umlage wegen erhöhter Betriebskosten, mindestens ein Jahr unverändert
bleiben.
3. Eingeschränkte Zulässigkeit anderer Mieterhöhungen
Wegen erfolgter Modernisierungen kann die Indexmiete nur erhöht
werden, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von
Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (z.B.
Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung von Stadt- auf
Erdgas, Herstellung eines Hausanschlusses bis zur öffentlichen
Kanalisation, Erneuerungen von Elektro- und Gasleitungen u.a.).
Die Indexmiete kann nicht unter Bezugnahme auf Mietspiegel,
Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten erhöht werden.
Sie ist in ihrer Entwicklung ausschlielich an die Entwicklung des
genannten Preisindexes angebunden.
Praxistipp: Wenn Sie Modernisierungsmaßnahmen in naher Zukunft
planen, sollten Sie keine Indexmiete vereinbaren! Lassen Sie sich im
Zweifel von Ihrem örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein
beraten, welche Mietform – Indexmiete, Staffelmiete, ortsbliche
Vergleichsmiete – zu Ihrem Haus und zu Ihren Plnen passt.
4. Erhöhungserklrung
Notwendig ist eine Erklärung zumindest in Textform oder in
Schriftform. Dabei müssen die eingetretene Änderung des Preisindexes
sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben
werden.
5. Frist
Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernchsten Monats nach dem
Zugang der Erklärung zu entrichten.
III. Abweichende Vereinbarung
Von den genannten gesetzlichen Vorgaben für die Staffelmiete und für
die Indexmiete darf durch eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters
nicht abgewichen werden.
IV. Mehr Sicherheit durch ausführliche Information
Schon leiseste Zweifelsfragen sollten Sie zu dem örtlichen Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümerverein führen. Machen Sie sich klar, dass
die Bewirtschaftung Ihrer Immobilie mit einer „passenden” Miete steht
oder fällt. Deshalb versäumen Sie keinesfalls, rechtzeitig fachkundigen Rat
einzuholen. Vor allem lohnt es sich, auf die Broschüre „Mieterhöhung frei
finanzierter Wohnraum“, 1. Auflage 2003 (ISBN 3-927776-55-6, Euro 7,95
incl. MwSt. zuzglich Versandkosten) zurckzugreifen, die bei Haus &
Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Postfach 08 01 64, 10001
Berlin, erschienen ist.
Haus & Grund i n f o r m i e r t
verantwortlich: Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund
Grundeigentümer e.V. • Mohrenstraße 33 • 10117 Berlin • Postfach 08 01 64 •
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